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Droht eine Kontopfändung, so sollte so schnell wie möglich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingerichtet bzw. die Freibeträge aktualisiert werden. Nur dadurch können Guthaben in Höhe der Freibeträge vor einer Pfändung geschützt werden.
Dabei ist aber Folgendes zu beachten:
Die Pfändungsfreigrenzen unterscheiden sich zwischen der Pfändungstabelle (nach ZPO) und dem P-Konto. Eine Überprüfung im Einzelfall ist oft sinnvoll, um ggf. durch das Amtsgericht eine gesonderte Feststellung der unpfändbaren Bezüge zu erwirken.
Auf dem P-Konto sind grundsätzlich nur die gesetzlich festgelegten Basisbeträge (aktuell 1.252,64 €) zzgl. weiterer Freibeträge entsprechend den realen Unterhaltsverpflichtungen und anderer sozialer Leistungen wie auch Kindergeld geschützt. Diese Basis- und Freibeträge werden turnusmäßig angepasst, so dass auch eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der P-Kontobescheinigungen notwendig werden kann, um den maximalen Schutz vor Pfändungen zu gewährleisten.
Verkürzung Restschuldbefreiung
(Insolvenzverfahren)
Der Bundestag hat Ende 2020 beschlossen, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre zu verkürzen und die Restschuldbefreiung (den Schuldenerlass) dementsprechend nach 3 Jahren zu erteilen. Diese Verfahrensweise gilt sowohl für das Verbraucherinsolvenzverfahren als auch für das Regelinsolvenzverfahren.
Eine Insolvenz ist die kaufmännisch richtige Lösung zur Schuldenregulierung, wenn
– das pfändbare Einkommen der nächsten 3 Jahre NICHT zur Tilgung ALLER Schulden ausreicht
– andere Vermögenswerte fehlen oder nicht ausreichend sind