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Insolvenzberatung

Der SIN e.V. ist seit 2002 durch das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) des Landes Brandenburg nach dem brandenburgischen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) als geeignete Stelle im Verbraucherinsolvenzverfahren anerkannt (AZ: Inso – 03 / 02 – 25). Wir sind damit berechtigt den notwendigen außergerichtlichen Einigungsversuch durchzuführen und zu begleiten und die für ein gerichtliches Verfahren notwendige Negativbescheinigung auszustellen.

Die Beratung und Betreuung im außergerichtlichen Einigungsversuch ist für Bürger des Landes Brandenburg kostenfrei.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Prüfung der Möglichkeiten der privaten Insolvenz
  • Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuches
  • Ausstellung der Negativbescheinigung in Vorbereitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
  • Beratung und Hilfestellung bei Stundungs- und Kostenübernahmeanträgen
  • Angebote / Hilfestellungen bei der Erarbeitung der notwendigen Gerichtsunterlagen
  • …u. v. m.

Ansprechpartner: Herr Reik Burkhart
E-Mail: r.burkhart@sin-ev.de

Beratungsstellen

ACHTUNG NEWS VERKÜRZUNG INSOLVENZVERFAHREN

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte in seiner Pressemitteilung vom 01.07.2020 die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre bekanntgegeben. Der Bundestag hat in der Folge beschlossen, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre zu verkürzen und die Restschuldbefreiung (den Schuldenerlass) entsprechend zu erteilen
Diese Verfahrensweise gilt sowohl für das Verbraucherinsolvenzverfahren als auch für das Regelinsolvenzverfahren.
Mit dieser gesetzlichen Neuregelung hat die Bundesregierung eine EU-Richtlinie vorzeitig umgesetzt, die verlangt, dass alle Mitgliedsländer eine Entschuldungsfrist von höchstens 3 Jahren im nationalen Recht verankern.

Zu beachten ist, dass diese Höchstdauer nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen eingeführt wurde.

Bei Privatinsolvenzen gibt es jedoch aktuell noch die Einschränkung, dass die verkürzte Insolvenzdauer vorerst bis 2025 gilt und bis dahin evaluiert wird. Eine Weiterführung dieser Regelung nach 2025 ist wahrscheinlich, aber noch nicht gesetzlich geregelt.

Weitere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise und Links finden Sie in unseren News und weiteren Tipps zur Insolvenzberatung auf privatinsolvenz.net

Beratung Selbstständiger

Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Einleitung von Entschuldungsmaßnahmen Selbstständiger, ehemals Selbstständiger und Freiberufler

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Erfassung und Aufbereitung der Verschuldungssituation / der Gläubigerunterlagen
  • Erarbeitung von Zahlungs-, Stundungs- und Quotenvereinbarungen
  • Maßnahmen zur Existenzsicherung
  • Beratung zum Insolvenzverfahren
  • Beratung zu Einkommensermittlung Selbstständiger / Pfändungsgrenzen
  • Beratung und Unterstützung bei der Regulierung unerlaubter Handlungen
  • …u. v. m.

Regelinsolvenz

Beratung, Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung und Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens für Selbständige, ehemals Selbstständige und Freiberufler

  • Vorbereitung des Regelinsolvenzverfahren
  • Fertigung der notwendigen gerichtlichen Antragsunterlagen (Insolvenzantrag, Stundungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung)
  • Beratung zu Fragen der Weiterführung der Selbstständigkeit im Insolvenzverfahren
  • Beratung zum Insolvenzplanverfahrens und zur möglichen Regulierung unerlaubter Handlungen
  • Vorbereitung eines Insolvenzplans
  • Prüfung und Beratung zu Möglichkeiten der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode (verkürztes Verfahren)
  • …u. v. m.

Anerkannt als geeignete Stelle gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO)