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Häufig gestellte Fragen zum Thema Schulden

1. Kostet es etwas, wenn ich mich von Ihnen beraten lasse?

Nein. Die Beratungsleistungen in der Schuldnerberatung als auch in der Insolvenzberatung sind komplett kostenfrei.

2. Kann jeder unsere Beratungsstelle(n) aufsuchen?

Natürlich. Jeder der finanzielle Sorgen und Probleme hat kann uns ansprechen. Je nach konkreter Schuldensituation wird dem Ratsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen sozialen und finanziellen Situation eine oder mehrere Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt und mit ihm durchgesprochen.

3. Welche Unterlagen werden für ein solches Gespräch benötigt?

In erster Linie Unterlagen zur Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation.

Im Einzelnen werden folgende Unterlagen / Nachweise benötigt:

  • aktueller Einkommensbescheid(e)wie Lohn-/ Gehaltsnachweis Bewilligungsbescheid; Rentenbescheid; Beihilfe usw. Hat man mehrere Einkommen werden alle Einkommensnachweise/ Bescheide benötigt (z.B. bei ergänzenden Leistungen ALGII)
  • der Sozialversicherungsausweis
  • alle Mahn- und Vollstreckungsbescheide (gelbe Briefe)
  • Nachweise zu unbezahlten Rechnungen
  • Mahnungen, Inkassoschreiben, Schreiben von Rechtsanwälten usw.

HINWEIS: Diese Unterlagen sollten bitte soweit vorsortiert sein, dass diese für den einzelnen Gläubiger zusammengefasst sind. Wir wollen die Zeit des Beratungsgespräches nutzen, um über das konkrete Problem und Hilfe und Lösungsmöglichkeiten zu sprechen und eher nicht gemeinsam Unterlagen sortieren.

  • Nachweis über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Gerichtsvollzieher), von Konto- und / oder Gehaltspfändungen
  • Nachweise zum Vermögen (Grundbesitz, Immobilien, KFZ, Lebensversicherungen usw.)
  • Wenn ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) benötigt oder aktualisiert werden soll, werden darüber hinaus der Kontonachweis (Kontokarte) des zu schützenden Kontos, der Personalausweis und Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen (z.B. Geburtsurkunden, Unterhaltstitel u. ä.) benötigt.

4. Was ist ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren ist (einfach ausgedrückt) ein gerichtliches Verfahren, dass ein Schuldner beantragen kann, wenn er nachhaltige finanzielle Probleme hat. Dabei wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein Verfahren in Gang gesetzt, dass zum einen alle Schuldverhältnisse, aber auch alle Vermögensgegenstände beinhaltet und mit Hilfe eines vom Gericht eingesetzten Verwalters eine Entschuldung vornimmt. Dieses Verfahren ist mit Auflagen und Mitwirkungen verbunden, hat aber am Ende die Entschuldung / den Schuldenerlass zur Folge, so dass ein finanzieller Neustart für den Betroffenen möglich ist. Die Möglichkeiten und Grenzen erklären wir gern ausführlich in dem Beratungsgespräch.

5. Kann jeder ein Insolvenzverfahren beantragen?

Im Prinzip ja. Es muss allerdings eine finanzielle Situation vorliegen, die ein solches Verfahren rechtfertigt d.h. laufende Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte sind nicht mehr ausreichend vorhanden, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Überschuldung). Auch müssen die Schulden höher als die Verfahrenskosten sein. Eine nicht bezahlte Handy-Rechnung allein erfüllt diesen Sachstand meistens nicht.

6. Gibt es unterschiedliche Insolvenzverfahren?

Ja. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Beide Verfahren sind insoweit identisch, als dass beide eine Entschuldung, den Schuldenerlass zum Inhalt haben.

  1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren (VI) gilt für alle unselbständig Tätigen (Arbeiter, Angestellte, Rentner, Arbeitslose usw.) aber auch für ehemals Selbstständige, die weniger als 19 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es rechtlich vorgeschrieben, dass vor Antragstellung eine anerkannte und zugelassene Insolvenzberatungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt und bei dessen Scheitern eine s. g. Negativbescheinigung für den konkreten Fall ausstellt. Wir sind eine solche Stelle und können diese Bescheinigung ausstellen.
  2. Das Regelinsolvenzverfahren (RI) ist ein Verfahren für Selbstständige und Freiberufler, die aktuell ihre Selbstständigkeit aufrechterhalten oder für ehemalige Selbstständige die Forderungen aus Arbeitsrechtsverhältnissen ehemaliger Arbeitnehmer*innen oder mehr als 18 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben eine Insolvenzberatungsstelle hinzuzuziehen, unsere Erfahrungswerte zeigen allerdings, dass mit Einbindung einer (unserer) Beratungsstelle die Erfolgsaussichten höher sind und vor allem Fehler vermieden werden, die zum Scheitern des Verfahrens führen können.

7. Was heißt „außergerichtlicher Einigungsversuch“?

Gesetzlich ist geregelt, dass einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz immer der Versuch einer außer (vor-) gerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass der Schuldner bzw. wir als bevollmächtigte Insolvenzberatungsstelle versuchen müssen, mit allen Gläubigern eine Einigung / Vereinbarung zu erzielen. Dieser Einigungsversuch ist so zu gestalten, dass alle Gläubiger gleichberechtigt betrachtet werden, dass keiner bevor- bzw. benachteiligt wird. Basis des dabei zu erarbeitenden Schuldenbereinigungsplans ist das pfändbare Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners, möglicherweise auch ergänzt um freiwillige Zahlbeträge.

8. Was ist ein Schuldenbereinigungsplan?

Der Schuldenbereinigungsplan ist der auf den individuellen Bedingungen (Schulden, Einkommen und Vermögen) des Schuldners aufgebaute Rückzahlungs- bzw. Regulierungsvorschlag, der in Verbindung mit seinen sozialen Stand (Unterhaltsverpflichtungen) erstellt und an die Gläubiger mit der Bitte um Zustimmung versandt wird. Bei Ablehnung dieses Planes (die Ablehnung eines Gläubigers ist bereits ausreichend) ist der Einigungsversuch gescheitert und es wird unsererseits als Ergebnis des Einigungsversuches die s. g. Negativbescheinigung ausgestellt, die auch die konkreten Stellungnahmen der Gläubiger beinhaltet.

9. Was ist eine Negativbescheinigung?

Diese Bescheinigung beinhaltet das Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs einschl. einer Zusammenfassung für das Gericht zum Umfang der beteiligten und zustimmenden Gläubiger und ist maximal 6 Monate gültig, d. h. innerhalb von 6 Monaten muss eine Antrag bei Gericht eingereicht werden, wenn das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Erfolgt die Antragstellung erst nach dieser Zeitspanne, so besitzt die Bescheinigung keine Gültigkeit mehr und das Gericht weist den Antrag als unzulässig gestellt ab.

10. Wie ist der weitere Ablauf bei Gericht?

Ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz, ergänzt um die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, bei Gericht eingereicht, so wird als erster Schritt geprüft, ob alle Angaben und Anlagen soweit vollständig vorhanden sind. In den allermeisten Fällen wird in der Folge ein Gutachter vom Gericht bestellt, der zur Prüfung und Wertung der Vermögens- und Schuldensituation aufgefordert ist und dem zuständigen Insolvenzrichter eine entsprechende Empfehlung gibt. Der Insolvenzrichter wird in der Folge über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden (im „Normalfall“ wird ein s. g. Eröffnungsbeschluss erfolgen).

Im Zuge dessen wird durch das Gericht ein Verwalter / Treuhänder eingesetzt (üblicherweise ist das der ehemalige Gutachter), der in der Folge verantwortlicher Ansprechpartner ist, der auch mit der Verwertung möglicherweise vorhandener Vermögenswerte beauftragt wird, dem der Schuldner auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist, der während der nun folgenden Wohlverhaltensphase dem Gericht berichtet, der letztendlich auch das Schlussgutachten erstellt und damit das Gericht in die Lage versetzt die Restschuldbefreiung (Schuldenerlass) zu beschließen.

11. Entstehen für mich im gerichtlichen Verfahren auch Kosten?

Ja. Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten seitens des Gerichtes (Gerichts-, Verfahrenskosten) und Kosten für den Verwalter / Treuhänder. Möglicherweise kommen Kosten für einen eigenen Anwalt hinzu, wenn ein solcher von Ihnen beispielsweise als Verfahrensbevollmächtigter beauftragt wird/ wurde. Grundsätzlich werden die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse des Schuldner beglichen, die aus einer möglichen Verwertung der Vermögensgegenstände oder aus den pfändbaren Einkommensanteilen (die an das Gericht abzutreten sind) entstehen. Es sollte vorsichtshalber ein Antrag auf Kostenstundung gestellt werden, falls die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist dies Kosten zu begleichen. Eigene Anwaltskosten werden NICHT aus der Insolvenzmasse finanziert.

12. Wie lange dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Die Wohlverhaltensphase kann im Verbraucherinsolvenzverfahren je nach Situation einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren umfassen und beginnt mit Eröffnung des Verfahrens der Verbraucherinsolvenz. Es besteht jedoch die Möglichkeit bei bestimmten Voraussetzungen die Dauer des Verfahrens auf 5 bzw. 3 Jahre zu verkürzen. Die Verfahrenslaufzeit kann auf Antrag auf 5 Jahre reduziert werden, wenn innerhalb dieses Zeitraums die Kosten des Verfahrens beglichen worden sind bzw. beglichen werden. Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist auf Antrag auch möglich. Es müssen aber innerhalb von 3 Jahren nicht nur die Gerichts- und Verwalterkosten beglichen werden, sondern darüber hinaus 35 % der bestätigten Gläubigerforderungen. Dies ist allerdings in den meisten Fällen eher nicht möglich.

13. Ist die Hilfe und Unterstützung bei der Vorbereitung von Insolvenzverfahren auch kostenfrei?

Ja und nein. Bei notwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Kosten für den außergerichtlichen Einigungsversuch für Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg vom Land übernommen, so dass dafür keine Kosten entstehen und auch die Negativbescheinigung kostenfrei erstellt wird. In der Folge könnten Kosten für die Ausfertigung der Antragsunterlagen für das gerichtliche Verfahren entstehen, wenn der Schuldner diesen, seinen Antrag nicht allein ausfüllen und stellen will. Die dabei entstehenden Kosten hängen vom Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ab. Wir können diesen Umfang gern mit Ihnen individuell abstimmen und beziffern. Eine Verpflichtung diesen Antrag mit unserer Hilfe zu stellen besteht aber nicht. Damit Ihnen die Entscheidung leichter fällt und Sie auch Kosten sparen können haben wir auf unserer Internetseite einen solchen Antrag mit Ausfüllhinweisen zu Ihrer Verwendung hinterlegt.

Bei den Regelinsolvenzverfahren gibt es leider keine Möglichkeit, dass die Kosten für die Aufarbeitung und Vorbereitung vom Land übernommen werden. Das hat zur Folge, dass in diesem Fall die Vorbereitung und Antragstellung vom Schuldner selbst zu erfolgen hat. Natürlich können wir auch in diesen Fällen für Sie tätig werden. Für diese Tätigkeit entstehen aber Kosten, die wir Ihnen in dem kostenfreien Beratungsgespräch erläutern können. Sie entscheiden dann selbst ob und in welchem Umfang wir für Sie tätig werden sollen. Eine Verpflichtung aus dem Gespräch heraus für eine Beauftragung entsteht aber nicht.

14. Gibt es auch andere Formen der Schuldenregulierung als ein Insolvenzverfahren?

Natürlich. Es gibt eine ganze Reihe von möglichen Maßnahmen und Varianten zur Regulierung bestehender Schulden. Das können einerseits Zahlungsvereinbarungen in mit unterschiedlicher, mit individueller Laufzeit und / oder Ratenhöhe sein, dass können Stundungsvereinbarungen sein, das können Quotenvereinbarungen in vielfältiger Form sein, das können auch Verzichtserklärungen sein, um ein paar grundsätzliche Varianten zu nennen. Wichtig ist es zu wissen, dass in diesen Fällen immer die Zustimmung, das Einverständnisses des Gläubigers notwendig ist. Es gibt KEINEN Rechtsanspruch darauf, dass sich ein Gläubiger beispielweise auf eine Ratenzahlung einlassen muss, wenn finanzielle Probleme vorhanden sind. Auch tickt in diesen Fällen die „Zins-Uhr“ weiter, so dass neben Kosten auch weitere Zinsen entstehen, die der Gläubiger beansprucht. Einen Rechtsanspruch auf Erlass der Schulden ist nur im Insolvenzverfahren gegeben.

15. Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen zu meinen Schulden mehr habe?

An dieser Stelle kann es etwas schwierig werden. Grundsätzlich sind Sie als Schuldner verpflichtet dem Gericht wahrheitsgemäß und vollständig zu Ihren Schuldverhältnissen Auskunft zu geben. Auch wir können natürlich nur mir denjenigen Gläubigern Kontakt aufnehmen, Regulierungsvorschläge erarbeiten und unterbreiten (auch in der Schuldenregulierung), wenn wir von Ihnen die entsprechenden Unterlagen erhalten. Wir können Sie aber bei der Beschaffung von Unterlagen unterstützen. Wir können Ihnen Vordrucke zur Verfügung stellen, mit denen Sie bei der Schufa, bei anderen Auskunfteien, beim Schuldnerverzeichnis und bei Gerichtsvollziehern um Auskunft ersuchen.
Diese Ermittlung muss aber durch Sie erfolgen. Wir beraten Sie, wie Sie das am Besten organisieren. Sprechen Sie uns in dem Beratungsgespräch einfach darauf an.

16. Können Sie auch bei einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) helfen?

Natürlich. Wir können Ihnen sowohl die notwendige Bescheinigung ausstellen als auch ggf. bereits bestehende Bescheinigungen anpassen / aktualisieren. Wir können Ihnen ggf. auch bei der Beschaffung / Einrichtung eines neuen Giro-Kontos helfen.

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